Beleuchtung
BMU: Kommunalrichtlinie 2019 - Beleuchtungssanierungen (2.8 + 2.9)
Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert wird innerhalb der Kommunalrichtlinie in den investiven Förderschwerpunkten 2.8 "Hocheffiziente Außen- und Straßenbeleuchtung sowie Lichtsignalanlagen" und 2.9 "Hocheffiziente Innen- und Hallenbeleuchtung" der Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik einschließlich der Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtungsanlagen, bei Lichtsignalanlagen sowie bei Innen- und Hallenbeleuchtungsanlagen.
Zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für die Anschaffung der Anlagenkomponenten (Außen- & Straßenbeleuchtung) bzw. Leuchten (Innen- & Hallenbeleuchtung) einschl. der Steuer- und Regelungstechnik,
- Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten durch qualifiziertes externes Fachpersonal
- Ausgaben für qualifiziertes externes Fachpersonal zur Installation der Anlagenkomponenten,
- Bei Außen- & Straßenbeleuchtung: Ausgaben für die nach der Installation durchzuführende photometrische Messung
Die Förderung ist gegliedert in die folgenden Teilbereiche, für die jeweils spezifische Fördervoraussetzungen gelten (siehe Richtlinie):
- 2.8.1 Hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- oder präsenzabhängigen Schaltung
- 2.8.2 Hocheffiziente Beleuchtungstechnik in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuertechnik für eine adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage
- 2.8.3 Einbau von hocheffizienter Beleuchtungstechnik bei der Sanierung von Lichtsignalanlagen
- 2.9 Hocheffiziente Innen- und Hallenbeleuchtung
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal zwölf Monate.
Weitere Informationen zu den technischen Spezifikationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie bzw. dem Hinweisblatt (unten verlinkt).
Antragsberechtigt:
- Kommunen und deren Zusammenschlüsse
- Betriebe, Unternehmen u. sonst. Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
- öffentl., gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
- Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (nach SGB VIII anerkannt)
- kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft
- Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind
- Werkstätten für behinderte Menschen und deren Träger
Fristen:
- Die Kommunalrichtlinie gilt vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2022.
- NEU seit 1.1.2020: Förderanträge können das ganze Jahr über beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die Antragsfristen entfallen.
Förderhöhe
NEU:
Für alle Fördermöglichkeiten und Antragsbrechtigte gelten ab dem 1.8.2020 bis zum 31.12.2021 um 10 % höhere Fördersätze (max. 100 %).
Gefördert wird durch einen Zuschuss in Höhe von
- 20 % bei Außen- und Straßenbeleuchtung mit zeit- und präsenzabhängiger Schaltung
- 25 % bei Außen- und Straßenbeleuchtung mit Technik zur adaptiven Nutzung
- 20 % bei Lichtsignalanlagen
- 25 % bei Innen- und Hallenbeleuchtungen
Die Mindestzuwendung beträgt 5.000 €.
Finanzschwache Kommunen können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit eine um 5 % erhöhte Förderquote erhalten.
Kommunen im „Rheinischen Revier“ (Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach) können eine bis zu 15 % erhöhte Förderquote erhalten.
Bei Maßnahmen in Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendwerkstätten und Sportstätten (inkl. Freibäder und Schwimmhallen) ist eine um 5 % erhöhte Förderquote möglich.
Kumulierbarkeit
Die Kombination mit weiteren Förderung ist möglich, jedoch nicht mit anderen Programmen des Bundes. Außerdem muss ein Eigenanteil von 15 % des Gesamtvolumens eingebracht werden - bei finanzschwachen Kommunen von 10 %.
Bei Kumulierung dürfen AGVO-, die geltende Beihilfeintensität und De-minimis-Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Es können weitere strategische oder investive Klimaschutz-Maßnahmen der Kommunalrichtlinie beantragt werden.
Weitere Informationen
Projektanträge sind einzureichen bei:
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Kommunaler Klimaschutz (KKS)
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin
Telefon: 030 20199 577
Telefax: 030 20199 3107
E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de
Weitere Informationen, Faltblatt und Tutorial zur Antragstellung zum Förderprogramm "Kommunalrichtlinie" unter:
http://bit.ly/2w7KkQW
Kommunalrichtlinie: Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld:
http://bit.ly/38cOVTU
Hinweisblatt für investive Förderschwerpunkte der Klimaschutzinitiative:
http://bit.ly/2Dvye9P
Beratung durch das Service & Kompetenz Zentrum: Kommunaler Klimaschutz am Deutschen Institut für Urbanistik (Difu):
Hotline: 030 39001 170
E-Mail: skkk@klimaschutz.de
Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.
www.energieagentur.nrw/foerderung