Förderinformationen
Auswahlkriterien
- Unternehmen
- alle Förderarten
- Bund
BAFA - CORONA-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
Fördergegenstand und -bedingungen
Wer kann Anträge stellen?
- Länder
- Kommunen
- Unternehmen*
- Universität/ Hochschule*
- Träger öffentlicher Einrichtungen*
- institutioneller Zuwendungsempfänger*
* Eine Antragsberechtigung besteht, sofern die Finanzierung durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens
50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen erfolgt.
- NICHT: der Bund
Was wird gefördert?
5.1 Förderfähige Maßnahmen (gem. Richtlinie RL)
- Kombinationen der einzelnen Punkte sind möglich.
- Technische Mindestanforderungen sind in der Anlage „Technisches Merkblatt“ zu finden.
- Weitere förderfähige Maßnahmen werden in der Anlage „Technisches Merkblatt“ bei Bedarf ergänzt.
5.1.1 Filtermaßnahmen (gem. RL; Nr. 2.1 im Technischem Merkblatt TMB)
- Der Erwerb und der Einbau von hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen
- Austausch Feinstaubfilter Klasse F7 gegen:
- Filter der Klassen ISO ePM1 70 % oder
- Filter der Klassen ISO ePM1 80 %
- Aufrüstung mit Schwebstofffilter in Umluft- oder Sekundärluftsystemen (soweit möglich) einschließlich notwendiger Filtergehäuse:
- HEPA – H 13 oder
- HEPA – H 14
- Austausch Feinstaubfilter Klasse F7 gegen:
- Der Erwerb von bis zu 3 vollständigen Filtersätzen ist förderfähig (2 Ersatzfilter)
5.1.2 Maßnahmen zu Erhöhung des Frischluftanteils (gem. RL; Nr. 2.2 gem. TMB)
- Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. – reduzierung
- Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils (vollständig oder überwiegend):
- durch Außenluftzufuhr
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzungsanforderungen an den Raum:
- Innenraumtemperatur bei Erhöhung des Außen- bzw. Frischluftanteils muss beachtet werden
5.1.3 Umbauten der RLT-Anlage (gem. RL; Nr. 2.3 gem. TMB)
- Zubau infektionsschutzgerechter Filterstufen
- Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb der RLT-Anlage
- insbesondere CO2-Sensoren
- Konzepterstellung für infektionsschutzgerechte Lüftung bei umzubauenden RLT-Anlagen
5.2 Förderfähige Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit Nr. 5.1 der RL
- bauliche Maßnahmen
- wie z. B. Decken- und Wanddurchbrüche
- Lüftungskanalstücke ergänzen
- Reinigungs- und Revisionsöffnungen ergänzen
- vorhandene Steuerung und Regelung der RLT-Anlage anpassen
- Motor- und Ventilatorleistung anpassen
- Anlagen zur Luftentfeuchtung ergänzen
- thermische Dämmung
- Vermeidung von Kondensat- und Tauwasserbildung
- Schalldämpfer
- Wetterschutzgitter
- Beratungs- und Planungsleistung
- Baubegleitung und Bauleitung
- Ersatz von RLT-Anlagen
- Zusammenhang mit Luftvolumenstromerhöhung (notwendige Begleitmaßnahme)
- Hygienemanagement gem. 8.2 der RL
- Erstellung der Nachweise nach Nummer 9. der RL
Antragstellung
Anträge können direkt online bei der BAFA mittels dem elektronische Antragsformular gestellt werden.
Förderfähige Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein.
Als Vorhabenbeginn wird der Abschluss zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag angesehen.
Ausgedrucktes und unterschriebenes PDF-Dokument muss über die BAFA-Uploadseite zurückgesendet werden.
- BAFA-Uploadseite:
- Ohne Rücksendung keine Bearbeitung!!!
Die BAFA kann bei Bedraf zusätzliche Unterlagen anfordern.
Anträge können bis 31.12.2021 gestellt werden.
Förderhöhe
Förderkonditionen:
- Zuschussbetrag: max. 100.000 € pro RLT-Anlage
40 % der förderfähigen Ausgaben - Bagatellgrenzen:
- 2.000 € bei 5.1.1 Filtermaßnahmen:
- 2.000 € bei 5.1.2 Maßnahmen den Frischluftanteil zu erhöhen
- 15.000 € bei 5.1.3 Umbauten an der RLT-Anlage
- Förderzeitraum: bis 31.12.2021
- Umsetzungsfrist: 4 Monate nach eingangs des Zuwendungsbescheides bei 5.1.1 und 5.1.2
12 Monate nach eingangs des Zuwendungsbescheides bei 5.1.3
Die Umsetzungsfrist kann vor Ablauf der Frist auf Antrag verlängert werden. - Förderziel: Um- und Aufrüstung von bis zu 10.000 RLT-Anlagen
Kumulierbarkeit
Kumulierung ist an sich NICHT möglich.
Bei Beihilfen nach De-minimis-VO ist eine Kumulierung unter Beachtung der Regeln der genannten VO möglich.
Weitere Informationen
Richtlinie
https://bit.ly/2TfKfqGTechnisches Merkblatt
https://bit.ly/3dROMJtFörderantrag:
Corona-gerechte Um- und Aurüstung von RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
BAFA - Upload-Bereich
https://bit.ly/35h6pOYBauwerkszuordnungskatalog - nummern
https://bit.ly/2TeylgUBAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Hybridheizungen und Ausstauschprämie Wohngebäude)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Gefördert werden:
Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“). Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung der Anlage in eine Hybridanlag innerhalb von 2 Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt und setzt ferner die Einhaltung der in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen voraus.
Gas-Brennwerttechniken mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien. Die Anlagenkombination muss die festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen. Dabei muss die thermische Leistung des regenerativen Wärmerzeugers einer Hybrid-Anlage mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen.
Der Austausch einer Öl-Heizungsanlage gegen eine der nachfolgend genannten Heizungsanlagen.
- Gas-Hybridheizung
- Biomasseheizung
- Wärmepumpe
- EE-Hybridheizung
- Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 Prozent oder 55 Prozent.
Die Öl-Heizung darf nicht der gesetzlichen Austauschpflicht nach § 72 GEG unterliegen.
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
Förderhöhe
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto).
Die aufgeführten Wärmeerzeuger werden mit folgendem Fördersatz gefördert:
- Gasbrennwert-Heizungen (Renewable Ready) mit 20 %
- Gas-Hybridheizungen mit 30 %
- Austausch einer Öl-Heizungsanlage mit zusätzlich 10 %
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Merkblatt:
https://bit.ly/2LZsaNkBAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Solarthermie Wohngebäude)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Gefördert werden:
Die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohngebäuden, die überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Warmwasserbereitung,
- Raumheizung,
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- solare Kälteerzeugung,
- die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbad-absorber).
Große Solarkollektoranlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche können alternativ zur Förderung durch Anteilsfinanzierung im Rahmen einer „ertragsabhängigen Förderung“ gefördert werden, wenn die in den technischen Mindestanforderungen gestellten Voraussetzungen erfüllt sind.
Förderhöhe
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto).
Für eine Solarkollektoranlage beträgt der Fördersatz 30 Prozent.
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Merkblatt:
https://bit.ly/2LZsaNkBAFA: BEG - Anlagentechnik (Wohngebäude)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Hinweis für gewerbliche Antragsteller. Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.
Gefördert wird:
- Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung
- Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
- Kältetechnik zur Raumkühlung
- Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
Förderhöhe
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto). Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Programminformationen:
https://bit.ly/3oXQGNzMerkblatt:
https://bit.ly/2LZsaNkBAFA: BEG - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Wohngebäude)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.
Gefördert wird:
- Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
- Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren
- Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
Förderhöhe
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2000 Euro (Brutto).
Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Programminformationen:
https://bit.ly/3o5WVxDMerkblatt:
https://bit.ly/2LZsaNkBAFA: BEG - Fachplanung und Baubegleitung (Wohngebäude)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften;
- freiberuflich Tätige;
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln;
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände;
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Hinweis für gewerbliche Antragsteller. Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.
Förderbedingungen:
Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:
- Anlagentechnik (Außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Heizungsoptimierung
Förderhöhe
Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Merkblatt:
https://bit.ly/2LZsaNkBAFA: BEG - Heizungsoptimierung (Wohngebäude)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- freiberuflich Tätige
- Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Hinweis für gewerbliche Antragsteller. Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.
Gefördert wird:
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
- im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
Förderhöhe
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (Brutto). Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
Weitere Informationen
Merkblatt:
https://bit.ly/2LZsaNkBAFA: Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (Wärmenetzsysteme 4.0)
Fördergegenstand und -bedingungen
Gegenstand der Förderung ist die Planung und Vorbereitung sowie die Entwicklung und Realisierung von „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“.
Modul I: vorbereitende Machbarkeitsstudien
- Machbarkeitsstudien, die im Auftrag des Antragstellers die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines Wärmenetzsystems 4.0 gutachterlich prüfen und vorbereiten
- das Konzept kann dabei sowohl ein vollständiges, bereits bestehendes Netz betreffen oder auch nur einen räumlich abgrenzbaren Teilbereich davon („Teilnetz“)
- Ergebnisse werden in einer schriftlichen Studie zusammengefasst
- Die Bewilligung einer Förderung wird nur befristet erteilt. Die Dauer der Befristung beträgt 12 Monate. Der Verwendungsnachweis muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden und die Bewilligung kann von der Bewilligungsstelle auf Antrag einmalig um bis zu 12 Monate verlängert werden.
Modul II: Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0
- förderfähig sind Neubau oder Transformation eines Netzes oder eines räumlich abgrenzbaren Teilbereichs eines bereits bestehenden Wärmenetzes („Teilnetz“)
- für Einzelkomponenten, die noch der industriellen Forschung zuzuordnen sind, wird eine erhöhte Zuschussförderung gewährt
- Informationsmaßnahmen für die Anwohner sowie Kooperationen mit den lokalen und regionalen Fachhochschulen und Universitäten zur Kostensenkung werden ebenfalls bezuschusst
- im Falle einer Transformation eines räumlich abgrenzbaren Teilbereichs eines bestehenden Wärmenetzes können nur die Kosten der Transformation für dieses Teilnetz in Ansatz gebracht werden
- Voraussetzung ist die vorherige Durchführung einer Machbarkeitsstudie
- nicht förderfähig sind Kosten für routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten
Ein förderfähiges Wärmenetz 4.0 ist ein Gesamtsystem, das den nachfolgend genannten Kriterien entspricht:
- das Gesamtsystem umfasst die Wärmequellen, Wärmenetzleitungen, Wärmespeicher, Anpassung der Wärmesenken und die erforderliche Mess-, Regelungs- und Steuerungstechnik, sowie optional auch Sektorkopplungs-(power-to-x)-Anlagen
- Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme an der jährlichen Wärmeeinspeisung von mindestens 50 %, maximal die Hälfte des Anteils darf durch Biomasse bereitgestellt werden (dieser Anteil muss im Durchschnitt über die Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren gehalten werden)
- Höchstanteil von 10 % für fossile Energie an der jährlichen Wärmeeinspeisung, die nicht durch KWK-Anlagen eingespeist wird
- Wärme ist zu vergleichbaren oder geringeren Kosten zu liefern als durch konventionelle fossiler Wärmenetze zum Zeitpunkt der Antragstellung (die Bewilligungsstelle wird dazu Referenzwerte festlegen)
- mindestens 100 Abnahmestellen oder Mindestabnahme von 3 GWh pro Jahr; Ausnahmen sind u. a. bei Nachbarschafts- oder Quartierskonzepten möglich
- niedrig temperierte Wärme- oder Kältenetzverbindungen mit 20 °C bis maximal 95 °C im Vorlauf
- saisonale Großwärmespeicher werden integriert, soweit nicht unwirtschaftlich; beim Einsatz von KWK-Anlagen für Flexibilisierung ausreichend dimensionierte Wärmespeicher
- die angeschlossenen Stromverbraucher und -erzeuger weisen mindestens eine Schnittstelle für einen markt- oder netzdienlichen Betrieb ohne manuelle Eingriffe des Betreibers auf und sind auf eine Einbindung in ein intelligentes Stromnetz vorbereitet
- Der Anschluss der Kunden des Wärmenetzsystems über Hausübergabestationen wird effizient ausgestaltet und das gesamte Wärmenetzsystem wird vollständig durch ein Online-Monitoring des Betreibers überwacht, mit dem sämtliche relevanten Daten zum Betrieb des Wärmenetzsystems 4.0 erfasst, gespeichert werden. Die erfassten Daten zum Betrieb des Wärmenetzsystems 4.0 sowie die wesentlichen weiteren technischen Erkenntnisse des Vorhabens werden vom Betreiber jährlich in den ersten zehn Jahren des Betriebs in einer gegeeigneten Form verbreitet
Weitere Fördermöglichkeiten:
- Ergänzende Förderung von Informationsmaßnahmen zur Erzielung der erforderlichen Anschlussquote und Wirtschaftlichkeit
- Ergänzende Förderung regionaler wissenschaftlicher Kooperationen zur Kostensenkung, wissenschaftlichen Begleitung und Kommunikation der Erkenntnisse vor Ort in der Region („Capacity Building“)
Förderhöhe
Grundsätzlich können nur solche Kosten als förderfähig anerkannt werden, die durch eine von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testierte bzw. bestätigte Kostenrechnung nachgewiesen werden
Modul I: Machbarkeitsstudien
- Zuschuss von bis zu 60 % der gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Kosten
- maximale Fördersumme: 600.000 €
Modul II: Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0
- Zuschuss von bis zu 50 % der gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähigen Kosten
- Gemeinkosten sind pauschaliert mit 120 % der förderfähigen Personalkosten anzusetzen
- maximale Fördersumme: 15 Mio € pro Vorhaben
Für die Berechnung der jeweiligen Förderquote eines Vorhabens gilt:
- Grundförderung für die Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0: bis zu 20 % der förderfähigen Kosten, bzw. falls ein KMU im Sinne von Anhang 1 AGVO Antragsteller oder Teil eines antragstellenden Konsortiums ist, bis zu 30 %
- gleitender Bonus für Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme > 50 % innerhalb der ersten 10 Jahre: Erhöhung der Förderquote um bis zu 10 Prozentpunkte
- für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme die Mindestanforderung von 50 % übersteigt, wird die Förderquote um 0,2 Prozentpunkte erhöht
- bei Unterschreitung der im Antrag angegebenen Werte innerhalb der ersten zehn Jahre nach Auszahlung, führt dies zu einer Rückberechnung und einer anteiligen Rückforderung der gewährten Zuwendung
- gleitender Bonus für besonders niedrige Wärmelieferungspreise unter 10 Cent pro kWh Wärme innerhalb der ersten fünf Jahre: Erhöhung der Förderquote um bis zu 10 Prozentpunkte
- für jeweils 0,1 Cent pro kWh Wärme, die der berechnete Preis einen Wert von 10 Cent pro kWh Wärme unterschreitet, wird die Förderquote um jeweils 0,2 Prozentpunkte erhöht
- bei nachteiliger Änderung der Preise innerhalb der ersten fünf Jahre nach Auszahlung, führt dies zu einer Rückberechnung und einer anteiligen Rückforderung der gewährten Zuwendung
- Erhöhung der Grundförderung für Einzelkomponenten der industriellen Forschung: auf 65 %, bzw. falls ein KMU Antragsteller oder Teil eines antragstellenden Konsortiums ist, auf 75
- umfasst Prototypen die der industriellen Forschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b einzuordnen sind und die darauf abzielen, die Marktdurchsetzung, Nutzerakzeptanz, Systemdienlichkeit oder Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzsystemen 4.0 weiter zu erhöhen
Kumulierbarkeit
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich nicht auf dieselben förderfähigen Kosten.
Gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu 200.000 € in drei Steuerjahren kumuliert werden, unabhängig davon, auf welcher De-minimis-Verordnung die Förderungen basieren. De-minimis-Beihilfen dürfen auch nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.
Weitere Informationen
Informationen des BAFA
http://bit.ly/2w7r0U7Bekanntmachung Bundesanzeiger (pdf)
http://bit.ly/2w7AXRdBAFA: Dezentrale Einheiten zur Wärmerückgewinnung in Gebäuden (Modul 3)
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung sowie
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (nicht umfasst: Volkshochschulen), Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger
- juristische Personen des Privatrechts (die in dieser Liste nicht explizit aufgeführt sind)
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
- Privatpersonen
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem die Technologie eingesetzt werden soll. Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung und die Installation der Wärmeübertrager bzw. Anlagen zur Wärmerückgewinnung.
Förderfähig sind Investitionen in folgende dezentrale Geräte bzw. Anlagen zur Wärmerückgewinnung:
- Duschrinnen mit Wärmeübertrager
- Duschtassen mit Wärmeübertrager
- Duschrohre mit Wärmeübertrager
- Anlagen zur Wärmerückgewinnung aus dem gesamten, im Gebäude anfallenden Grauwasser
Nicht förderfähig hingegen sind:
- Mehrere Wärmeübertragereinheiten innerhalb einer Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus)
- der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,
- Ausgaben für Prototypen,
- Instandsetzung und Instandhaltung bestehender Anlagen,
- laufende Ausgaben,
- Eigenleistungen des Antragstellers und
- bereits vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnene Projekte.
Zu beachten ist grundsätzlich die „De-minimis“-Obergrenze.
Förderhöhe
Fördersätze für einzelne Dusch-Wärmeübertrager (Duschrinne, Duschtasse, Duschrohr):
- Anzahl der Wärmeübertrager ≤ 20: 250 Euro pro Einheit
- Anzahl der Wärmeübertrager > 20: 200 Euro pro Einheit
- maximal jedoch 30 % der förderfähigen Investitionskosten (Anschaffung und Installation)
Fördersätze für Anlagen zur Wärmerückgewinnung für das gesamte im Gebäude anfallende Grauwasser, ohne zweites Leitungsnetz (Grauwassernetz):
- Anzahl der Duschen im Gebäude ≤ 20: 250 Euro pro angeschlossener Dusche
- Anzahl der Duschen im Gebäude > 20: 200 Euro pro angeschlossener Dusche
- maximal jedoch 30 % der förderfähigen Investitionskosten (Anschaffung und Installation).
Fördersätze für Anlagen zur Wärmerückgewinnung für das gesamte im Gebäude anfallende Grauwasser, sofern ein zweites Leitungsnetz (Grauwassernetz) installiert wird:
- Anzahl der Duschen im Gebäude ≤ 20: 550 Euro pro angeschlossener Dusche
- Anzahl der Duschen im Gebäude > 20: 500 Euro pro angeschlossener Dusche
- maximal jedoch 30 % der förderfähigen Investitionskosten (Anschaffung und Installation).
Soll die Maßnahme über ein Finanzierungsmodell abgewickelt werden, sind bei Ratenkauf- oder Mietkaufmodellen gesonderte Vorgaben zu beachten. Eine Finanzierung über Leasing ist nicht zulässig.
Kumulierbarkeit
Die Förderung nach der Kleinserien-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme aus.
Weitere Informationen
Informationen zum Förderprogramm:
http://bit.ly/2Khx81CBAFA: Einsparzähler (Pilotprogramm)
Fördergegenstand und -bedingungen
- Gefördert werden Projekte, die Strom, Öl, Gas, Biomasse, Wärme, Kälte bzw. Primärenergie bei Dritten einsparen, durch
- Verhaltens- oder Nutzungsänderungen,
- geänderte Prozesse und Betriebsabläufe,
- Wartungsmaßnahmen oder
- investive Maßnahmen wie zum Beispiel den Austausch von Geräten und Anlagen
- Die antragstellenden Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass und in welcher Höhe Energie eingespart wird.
- Als Ausgangsbasis ist der vorhandene IST-Zustand genau zu dokumentieren.
- Innerhalb der jeweiligen Pilotvorhaben sollen Energieverbrauchsdaten geräte- oder anlagengruppenscharf erfasst und auf dieser Basis Energieeinsparpotentiale IT-gestützt und individualisiert ermittelt werden.
- Die IT-Sicherheit und der Datenschutz sind unbedingt einzuhalten.
- Das Projekt muss mindestens ein neues Feature aufweisen, was es so noch nicht auf dem Markt gibt.
- Eine belastbare Messmethodik und die Systemgrenze müssen sichergestellt werden.
- Der förderfähige Projektzeitraum beträgt bis zu 5 Jahren.
- Förderfähig sind Unternehmen, die bei Dritten (Kunden) Energieeinsparungen bewirken.
- Die Antragstellung steht im Grundsatz jedem befähigten Unternehmen oder Unternehmenskonsortium offen.
- Das Pilotprogramm ist befristet bis 31. Dezember 2022.
Förderhöhe
- Es werden 25 % der förderfähigen Kosten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
- Zusätzliche 10 % - Punkte erhalten Unternehmen, welche zu den KMUs zählen.
- Weitere 15 % - Punkte werden gewährt, wenn wesentliche Teile oder Ergebnisse des Projekts als Open-Source-Produkt der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
- Die Fördersumme beträgt mindestens 10.000 € und geht bis max. 2 Mio. €.
- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt gestaffelt:
- 25 % als Ermöglichungskomponente nach Vorlage der zuwendungsfähigen Kosten
- bis zu 75 % als leistungsabhängige Komponente erst nach dem Nachweis für die tatsächlich eingesparten Energiekosten (gemäß Vergütungsschlüssel)
- Zusätzlich sind bis zu max. 200.000 € (80 % Fördersatz) innerhalb von drei Jahren als Vermarktungsförderung (separate Förderung) möglich und unterliegen der De-minimis-Verordnung.
- Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung (Anteilsfinanzierung).
Kumulierbarkeit
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kummuliert werden.
Weitere Informationen
BAFA: Elektromobilität (Umweltbonus)
Fördergegenstand und -bedingungen
Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland.
Voraussetzungen Neuwagen:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Eine Antragstellung für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 erstzugelassen wurden, ist nur bis zum 18. August 2020 möglich.
- Der Erwerb sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
- Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller erstzugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen.
- Neufahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
Voraussetzungen Gebrauchtwagen:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
- Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
- Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
- Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
- Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
Förderhöhe
Bundesanteil |
Herstelleranteil |
Kaufprämie |
|
---|---|---|---|
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug | 5.000 EUR | 2.500 EUR | 7.500 EUR |
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug | 3.750 EUR | 1.875 EUR | 5.625 EUR |
Fördersätze für Elektrofahrzeuge – Nettolistenpreis unter 40.000 Euro:
Bundesanteil
Herstelleranteil
Kaufprämie
Kumulierbarkeit
Die Förderung eines akustischen Warnsystems (AVAS) beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.
Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 422 – Steinkohleförderung/Anpassungsgeld - Umweltbonus, Elektromobilität, Einfuhr
Telefon: 06196 908-1009
Website des BAFA (Richtlinie, Antragsformulare):
BAFA: Energieberatung im Mittelstand
Fördergegenstand und -bedingungen
- Förderfähig ist eine Energieberatung, die darauf gerichtet ist, in einem systematischen Verfahren ausreichende Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer entsprechenden Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage zu erlangen, Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen zu ermitteln und zu quantifizieren und die Ergebnisse in einem Bericht zu erfassen.
- Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
- Die Energieberatung entspricht den Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.
- Innerhalb von 24 Monaten kann nur eine Energieberatung je Antragsteller bezuschusst werden.
- Die Energieberatung ist von einem durch die Bafa zugelassenen Energieberater durchzuführen, der durch das Unternehmen beauftragt wird.
- Von dem Berater ist ein Bericht für das Unternehmen auszuarbeiten sowie Maßnahmenvorschläge zu Contracting und die diesbezüglichen Fördermaßnahmen zu unterbreiten.
- Eine Contracting-Orientierungsberatung kann optionaler Beratungsbestandteil des Energieaudits sein.
- Handwerker, Hersteller oder Energieversorger können auch das Förderprogramm nutzen, wenn sie die in der Richtlinie vorgegebenen Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllen.
Förderhöhe
- Für Unternehmen, deren jährliche Energiekosten über 10.000 Euro (netto) liegen, beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 6.000 Euro.
- Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro (netto) beträgt die Zuwendung 80 % der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch maximal 1.200 Euro.
Kumulierbarkeit
Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen wie entsprechende Beratungsprogramme aus. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (z. B. der Kommunen oder Länder) für eine gleichartige Maßnahme dürfen die Fördermittel 90 % der Kosten nicht übersteigen.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/908-553
Programminformationen, Richtlinie und Formulare
http://bit.ly/2w7jOqJCheckliste Antragstellung
https://bit.ly/2ZjHlERBAFA: Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss
Fördergegenstand und -bedingungen
Modul 1: Querschnittstechnologien
In diesem Modul werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien gefördert. Förderfähig sind Investitionen zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung.
Gegenstand der Förderung:
- Elektrische Motoren und Antriebe
- Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung
- Ventilatoren
- Druckluftanlagen sowie deren übergeordnete Steuerung
- Anlagen zur Abwärmenutzung beziehungsweise Wärmerückgewinnung aus Abwässern
- Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen
- Frequenzumrichter
Die Förderung der oben genannten Maßnahmen erfolgt gemäß den verbindlichen technischen Mindestanforderungen nach dem Merkblatt „Modul 1 - Querschnittstechnologien “.
Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien
Im Rahmen dieses Moduls werden der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen oder Biomasse-Anlagen, deren Wärme zu über 50 Prozent für Prozesse, d. h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird.
Fördergegenstand
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen neben den Wärmeerzeugern insbesondere:
- Wärmespeicher für beantragte Wärmeerzeuger
- Anbindung der beantragten Wärmeerzeuger an die Wärmesenke(n), im Falle einer Wärmepumpe auch die Anbindung an eine oder mehrere Wärmequellen wie z. B. Abwasser- oder Abluftstrom
- Aufständerung und Unterkonstruktion für Solarkollektoren,
- notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Biomasseanlage oder Wärmepumpe (z.B. Fundament oder Einhausung),
- die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen
Zu den als Nebenkosten förderfähigen Ausgaben zählen darüber hinaus Kosten für:
- Machbarkeitsabschätzungen und Planungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer beantragten Maßnahme sowie
- Installations- und Montagekosten.
Die Förderung der oben genannten Maßnahmen erfolgt gemäß den verbindlichen technischen Mindestanforderungen nach dem Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“.
Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (weitergehende Informationen finden Sie unter: www.kfw.de/295).
Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemangement-Software
Gefördert werden im Rahmen von Modul 3 u. a. Soft- und Hardware im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Anwendung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Fördergegenstand
Förderfähig ist insbesondere der Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme:
- von Softwarelösungen zur Unterstützung eines Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems (Energiemanagement-Software)
- von Sensoren sowie Analog-Digital-Wandlern zur Erfassung von Energieströmen sowie sonstiger für den Energieverbrauch relevanter Größen zwecks der Einbindung in das Energie- oder Umweltmanagementsystem
- von Steuer- und Regelungstechnik zur Beeinflussung von Systemen und Prozessen, sofern der vornehmliche Zweck ihres Einsatzes in der Reduktion des Energieverbrauchs liegt
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen insbesondere:
- Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Energiemanagement-Software oder Softwarelösung
- Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von
- Sensoren zur Integration in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. alternatives System
- Analog-Digital-Wandlern
- Aktoren zur effizienten Steuerung/Regelung von Energieströmen
- Datenloggern sowie Gateways zur Übertragung von Sensordaten zur Softwarelösung, deren Einsatz zur quantifizierbaren Reduktion des Energieverbrauchs führen soll
- Einweisung bzw. Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der geförderten Softwarelösung
- Sofern es sich bei der Energiemanagement-Software um einen Cloud-Dienst handelt, die vollständigen externen Kosten zur Nutzung
Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien für gewerbliche Prozesse in Unternehmen. Die Förderung ist technologieoffen und kann auch die unter Modul 1 und 3 genannten Maßnahmen umfassen.
Fördergegenstand
Förderfähig sind insbesondere:
- Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien und energetische Optimierung von Produktionsprozessen, wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten, energieeffiziente Änderung der Prozessführung oder des Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagementsoftware
- Maßnahmen zur Abwärmenutzung wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Maßnahmen zur Verstromung von Abwärme (z. B. ORC-Technologie)
- Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden. Gebäudetechnische Anlagen, die überwiegend der Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen dienen und in den Anwendungsbereich der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) fallen, sind hingegen nicht Gegenstand der Förderung.
- Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z. B. energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Nutzung erneuerbarer Energien, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung
- Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess wie z. B. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen
Förderfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die Erstellung eines Einsparkonzepts und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater.
Förderbedingung
Bei Antragstellung ist dem BAFA ein von einem Energieberater erstelltes Einsparkonzept vorzulegen. Sofern das antragstellende Unternehmen über ein nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt, kann das Einsparkonzept unternehmensintern erstellt werden. Die Erstellung des Einsparkonzepts erfolgt auf Grundlage der Anforderungen der Anlage zum Merkblatt 4 „Einsparkonzept für technologieoffene Investitionsvorhaben“.
Unternehmensexterne Energieberater müssen im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ beim BAFA zugelassen sein. Entsprechende Experten finden sich bspw. auf der Webseite: www.energie-effizienz-experten.de. Die Beratung muss für das beratene Unternehmen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen erfolgen. Gegenüber dem BAFA ist zur Verwendungsnachweisprüfung die Umsetzung der bewilligten Maßnahme(n) zu bestätigen.
Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:
- private Unternehmen,
- kommunale Unternehmen,
- freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
- Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.
Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (weitergehende Informationen finden Sie unter: www.kfw.de/295).
Förderhöhe
Modul 1: Querschnittstechnologien
Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000,- Euro betragen.
Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro bei einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien
Die maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 55 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemangement-Software
Die maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Die maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben bei einer Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die maximale Förderung ist auf einen Betrag von 500 Euro (700 Euro für kleine und mittlere Unternehmen) pro jährlich eingesparte Tonne CO2 begrenzt (Fördereffizienz).
Kumulierbarkeit
Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes und der Bundesländer für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von zinsvergünstigten Krediten (KfW oder Landesbank) ist erlaubt, sofern sie die Summe des Subventionswerts aus Krediten und dem BAFA gezahlten Zuschuss die Summe der Ausgaben nicht übersteigt. Vor Antragsstellung sollten hierzu die Merkblätter der BAFA Förderung von Querschnittstechnologien "Einzelmaßnahmen" bzw. "Systemischer Optimierung" beachtet werden.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 526 – Energieaudit, Querschnittstechnologien
Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1883
Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
Infos und Merkblätter zu Modul 1
http://bit.ly/2TFxMzuInfos und Merkblätter zu Modul 2
http://bit.ly/2TAgfspInfos und Merkblätter zu Modul 3
http://bit.ly/2Tx1bvvInfos und Merkblätter zu Modul 4
http://bit.ly/2TBxM3oBAFA: Förderung von Energieanalysen für öffentliche Abwasseranlagen
Fördergegenstand und -bedingungen
Fördergegenstand ist die Energieanalyse für öffentliche Abwasseranlagen. Förderfähig sind die damit verbundenen Ausgaben für Beraterhonorare.
Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen;
- Leistungen des Energieberaters, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nach den §§ 8 ff. EDL-G erbracht werden;
- Beratungsleistungen, die Contracting zum wesentlichen Inhalt haben;
- bereits begonnene Maßnahmen.
Die Beratung kann in Anspruch genommen werden durch:
- kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise);
- rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe;
- kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein;
- Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 50 Prozent und einer einzelnen kommunalen Mindestbeteiligung von 25 Prozent);
- gemeinnützige Organisationsformen und anerkannte Religionsgemeinschaften, die Träger des Beratungsobjekts sind. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer, die durch das zuständige Finanzamt ausgestellt wurde.
Die Energieanalyse muss mindestens den Anforderungen des Arbeitsblatts DWA-A 216 „Energiecheck und Energieanalyse-Instrumente zur Energieoptimierung von Abwasseranlagen“ entsprechen. Die Energieanalyse muss sich über alle der zum Betrieb der Abwasseranlage erforderlichen Anlagenteile erstrecken. Eine Energieanalyse nur für einzelne Anlagengruppen ist nicht förderfähig.
Zur Energieeinsparung ermittelte Sofortmaßnahmen im Sinne des Arbeitsblatts DWA-A 216 sind umzusetzen. Die Umsetzung der Sofortmaßnahmen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Als Nachweis dient unterschriebene Erklärung des Beratenen mit Angabe des Umsetzungsdatums.
Förderhöhe
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der an den antragstellenden Berater ausgezahlt wird, gewährt. Sie wird als Projektförderung auf Ausgabenbasis bewilligt. Förderfähig ist jeweils das Netto-Beraterhonorar.
Für eine Energieanalyse für öffentliche Abwasseranlagen beträgt die Zuwendung bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 30.000 Euro.
Sofern es sich bei dem Beratenen um eine finanzschwache Kommune handelt, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Der Anteil der Förderung durch diese Richtlinie beträgt dann maximal 80 Prozent. Der Antragsteller hat dem BAFA die Verpflichtung der Kommune zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nachzuweisen.
Kumulierbarkeit
Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen. Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes dürfen die gesamten Fördermittel 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben und bei finanzschwachen Kommunen, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen haben, die gesamten Fördermittel 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Förderrichtlinie Energieeffizienz- und Ressourceneffizienz-Netzwerke von Kommunen, Energieanalysen für öffentliche Abwasseranlagen –
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
BAFA: Förderung von Energieeffizienz-Netzwerken von Kommunen
Fördergegenstand und -bedingungen
Die Antragstellung erfolgt durch den Netzwerkmanager. In der Netzwerkphase wird die Zuwendung zu 100 % an die Kommunen im Netzwerk weitergeleitet.
A. Gewinnungsphase:
Der Antragsteller muss bei mindestens sechs teilnahmeberechtigten Kommunen für die Teilnahme an einem vom ihm aufzubauenden Energieeffizienz- und/oder Ressourceneffizienz-Netzwerk werben und diesen Gewinnungsversuch anhand von schriftlichen Bestätigungen der entsprechenden Kommunen nachweisen. In der Regel ist die Förderung der Gewinnungsphase pro Netzwerk auf neun Monate beschränkt.
B. Netzwerkphase:
Der Antragsteller (Netzwerkmanager) hat sicherzustellen, dass
- die Teilnahme von wenigstens sechs und höchstens 12 Kommunen am Netzwerk vertraglich gesichert ist,
- dass die Teilnahme aller Kommunen in einem Landkreis an einem Netzwerk vertraglich gesichert ist,
- ein qualifiziertes Netzwerkteam nach den Anforderungen der Richtlinie eingesetzt wird und
- die Anforderungen an die Netzwerkarbeit nach den Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.
In der Regel ist die Förderung der Netzwerkphase auf einen Zeitraum von drei Jahren pro Netzwerk beschränkt.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Förderhöhe
A. Gewinnungsphase:
Förderfähig sind Sachausgaben für die Gewinnung von Netzwerkteilnehmern. Personalausgaben des Netzwerkmanagers sind in der Gewinnungsphase nicht förderfähig. Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 3.000 € pro Netzwerk-Projekt, wenn das Netzwerk sich nur auf einen Schwerpunkt – Energieeffizienz oder Ressourceneffizienz – bezieht. Wenn das Netzwerk als Energie- und Ressourceneffizienznetzwerk geplant wird, beträgt die Zuwendung höchstens 6.000 € pro Netzwerk-Projekt.
B. Netzwerkphase:
Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Im ersten Förderjahr beträgt die Höhe der Zuwendung 70 % der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 20.000 € pro Netzwerkteilnehmer bei einem auf Energie oder Ressourcen beschränkten Netzwerk und maximal 30.000 € pro Netzwerkteilnehmer bei einem Netzwerk, das Energie- und Ressourceneffizienz adressiert.
In den Folgejahren betragen die Zuwendungen 50 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 10.000 € pro Netzwerkteilnehmer bei einem auf Energie oder Ressourcen beschränkten Netzwerk und maximal 15.000 € pro Netzwerkteilnehmer bei einem Netzwerk, das Energie- und Ressourceneffizienz adressiert.
Bei der Teilnahme aller Kommunen eines Landkreises in einem Netzwerk beträgt die Zuwendung maximal 360.000 € bei einem auf Energie- oder Ressourceneffizienz beschränkten Netzwerk und maximal 540.000 € bei einem Netzwerk, das Energie- und Ressourceneffizienz adressiert.
Kumulierbarkeit
Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes oder der Bundesländer für gleichartige Maßnahmen aus.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 525 - Kältetechnik, Energieeffiziente Kommunen
Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn oder
Postfach 51 60, 65726 Eschborn,
Tel.: 06196/908-1005
BAFA: Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
Fördergegenstand und -bedingungen
Am 1. Januar 2019 ist die Richtlinie vom 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es erfolgt nur noch eine Förderung für nicht-halogene Kältemittel deren Treibhauspotential (GWP) Null ist. Weiterhin gibt es eine Förderung für Anlagenkomponenten.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht.
Der Antragsteller ist
a) entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage sich befindet,
b) oder ein von diesem beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Kontraktor).
Gefördert werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn
1. diese neu errichtet bzw. neu installiert werden oder
2. die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt.
Bei diesen Anlagen werden zudem ergänzende Komponenten gefördert, beispielsweise Wärmepumpen sowie Wärme- und Kältespeicher, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.
Die Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen umfasst im Einzelnen folgende Bereiche:
a) Flüssigkeitskühlsätze mit den nachfolgend angegebenen Kältemitteln der Sicherheitsklasse A3 (gering toxisch, hoch entzündlich): Propan (R-290), Propen (R-1270), Isobutan (R-600a), Ethan (R-170) (siehe Tabelle 1a),
b) Flüssigkeitskühlsätze mit den nachfolgend angegebenen Kältemitteln der Sicherheitsklassen B2 und B2L (erhöht toxisch, schwer entzündbar): Ammoniak (R-717), Gemisch aus Ammoniak und Dimethylether (R-723),
c) andere Kälteerzeuger,
d) Komponenten und Systeme (z.B. Rückkühler, Tiefkühlanlagen, Komponenten für Freikühlung und Kühlmöbel),
e) Speicher für Wärme und Kälte.
Förderhöhe
Die Förderhöchstgrenze für die Summe aller Fördertatbestände nach dieser Richtlinie beträgt 150.000 €.
Die Berechnung der Förderhöhe erfolgt je nach Fördertatbestand und über mehrere Berechnungsfaktoren, und ist auf definierte Leistungsbereiche eingegrenzt. Hierzu ist eine Berechnung anhand der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen und des Merkblattes der BAFA zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen 2019 sowie direkt auf der Internetseite der BAFA zu diesem Programm, hier wird auch ein Förderrechner angeboten (siehe weitere Informationen), möglich.
Sie können uns diesbezüglich auch gern kontaktieren.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/908-249
Programminformationen und Formulare
Merkblatt der BAFA zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen 2019
http://bit.ly/2T1YqSvVeröffentlichung im Bundesanzeiger - Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 19. Dezember 2018
http://bit.ly/2T0phypAntrag bei der BAFA auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen (ab 01.01.2019)
http://bit.ly/2Ecm5FMBAFA-Förderrechner für Kälte- und Klimaanlagen
BAFA: Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert werden hocheffiziente KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 20 kW.
Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Hierbei gelten u.a. folgende Anforderungen:
- Anlagenstandort liegt nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme
- Primärenergieeinsparung mind. 15 % bei Anlagen kleiner 10 kWel sowie mind. 20 % bei Anlagen ab 10 kWel
- Gesamtjahresnutzunggrad 85 %
- nur Anlagen die bei der BAFA gelistet sind
- Förderung nur in Bestandsbauten, Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 1.1.2009
- Förderanträge müssen vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gestellt werden
- Vorhandensein eines Wärmespeichers mit einem Volumen von mindestens 60 Liter pro installierte Kilowatt thermisch (kWth)
- Vorhandensein einer Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise inklusive eines intelligenten Wärmespeichermanagements.
Die gesamte Richtlinie inklusive aller Anforderungen kann beim BAFA eingesehen werden (s.u.)
Die jetzige Gesetzeslage sieht eine Verrechnung der Förderung mit der erstatteten Energiesteuer vor. Wird die Förderung in Anspruch genommen, muss dieses beim Antrag auf Energiesteuerrückerstattung beim Hauptzollamt mit angegeben werden. Die Förderung wird solange angerechnet, bis diese aufgebraucht ist. Danach ist wieder eine Energiesteuerrückerstattung möglich.
Förderhöhe
A. Basisförderung
Leistung | Fördersätze je installierter kWel |
bis 1 kWel | 1.900 € |
>1 bis 4 kWel | 300 €/kWel |
>4 bis 10 kWel | 100 €/kWel |
>10 bis 20 kWel |
10 €/kWel |
Die Fördersätze werden kumuliert, max. Gesamtfördersumme 3.500 €
B. Wärmeeffizienzbonus
- der Wärmeeffizienzbonus beträgt 25 Prozent der Basisförderung
- der Bonus wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem angeschlossen sind
C. Stromeffizienzbonus
- der Stromeffizienzbonus beträgt 60 Prozent der Basisförderung
- der Bonus wird für Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gemäß folgender Tabelle gewährt:
Leistung | elektr. Wirkungsgrad |
bis 1 kWel | > 31 % |
>1 bis 4 kWel | > 31 % |
>4 bis 10 kWel | > 33 % |
>10 bis 20 kWel |
> 35 % |
Kumulierbarkeit
Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar, soweit
- das zweifache der Förderung aus dieser Richtlinie für jede geförderte Anlage,
- sofern die Bedingungen der Bonusförderung „Stromeffizienz“ erfüllt sind, das Dreifache des Förderbetrages nach dieser Richtlinie und
- für jede geförderte Anlage die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt
- nicht überschritten werden
- Förderung wird mit der Energiesteuerrückerstattung über das Hauptzollamt verrechnet
Vergütungsansprüche nach KWKG werden nicht angerechnet. Wird die Anlage nach dem EEG gefördert, kann kein Zuschuss nach dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Tel.: 06196-9080
Programminformationen und Formulare
http://bit.ly/2w7pYqZBAFA: Heizen mit Erneuerbaren Energien - Marktanreizprogramm Biomasse und Heizungsoptimierung
Fördergegenstand und -bedingungen
- Errichtung und Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung;
- Definition Gebäudebestand: vorhandenes Heizungs- oder Kühlsystem wurde vor mehr als zwei Jahren installiert;
- Biomasseanlagen, die Prozesswärme bereitstellen, werden gesondert gefördert;
- Pelletöfen (Warmluftgeräte) werden nicht gefördert;
- Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt.
1. Holzfeuerungen und Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung. Es werden auch Holzfeuerungen ab 100 kW Nennleistung gefördert bis zur Förderhöchstgrenze von 50.000 € im Wohngebäude und 3,5 Mio. im Nichtwohngebäude;
- Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV);
- Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
- Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach §3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden)
- Staubförmige Emissionen: 15 mg/m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg/m3 (alle anderen Anlagen);
- Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen;
- Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter/kW;
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage;
- Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert;
- Im Neubau sind sind nur Anlagen oder Einrichtungen förderfähig, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung);
- Der Fördersatz für Holzfeuerungen und Biomasseanlagen beträgt bis zu 35 %, bei Austaiusch einer Ölheizung bis zu 45 %.
2. Für Wärmepumpen und Solarkollektoranlagen in Kombination mit Holzfeuerungen (EE-Hybrid) gilt:
- Für die Förderung eines jeden regenerativen Wärmeerzeugers müssen die jeweiligen technischen Mindestanforderungen erfüllt werden.
- Der Fördersatz für eine Kombination aus Holzfeuerung oder Biomasseanlage und Wärmepumpe oder Solarkollektoranlage beträgt bis zu 35 %, bei Austaiusch einer Ölheizung bis zu 45 %.
3. Für Gas-Hybridheizungen in Kombination mit Holzfeuerungen gelten folgende Voraussetzungen:
- Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
- Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
- Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen.
- Gas-Hybridheizungen sind nur im Gebäudebestand förderfähig. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 %, bei Austausch einer Ölfeuerung bis zu 40 %.
4. Für Gas-Brennwertheizungen in Kombination mit Holzfeuerungen gilt zusätzlich zu Gas-Hybridheizungen:
- Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden und der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen.
- Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready) sind nur im Gebäudebestand förderfähig. Der Fördersatz beträgt bis zu 20 %.
5. Für den Austausch von Ölheizungen durch Holzfeuerungen oder Biomasseanlagen gilt folgerndes:
- Die Öl-Austauschprämie kann nur gewährt werden, wenn im Gebäudebestand eine mit Öl betriebene Heizungsanlage außer Betrieb genommen wird und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpenanlage oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für das bestehende Heizsystem eine Nachrüstpflicht nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 besteht.
- Der Fördersatz beträgt je nach Maßnahme (im Gebäudebestand) bis zu 40 % (Gas-Hybridheizung) oder 45 % (für erneuerbare Wärmeerzeuger). Solarkollektoranlage als alleinige Hauptwärmeerzeuger sind nur förderfähig in Kombination mit Holzfeuerung,Wärmepumpenanlage oder Gasheizung.
Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Förderhöhe
Holzfeuerungen:
- Pelletöfen mit Wassertasche mit Anschluss an einen Pufferspeicher oder an das Zentralheizungssystem (keine Lufterhitzer) mit mindestens 90 % Kesselwirkungsgrad;
- Pelletkessel ohne oder mit Pufferspeicher (mind. 30 l/kW);
- Kombikessel mit Holzpellets oder Hackschnitzel und Scheitholz mit einem Pufferspeicher von mind. 55 l/kW;
- Holzhackschnitzelkessel mit Pufferspeicher von mind. 30 l/kW;
- besonders emisionsarme Scheitholzvergaserkessel (max. 15 mg/m3 Staub) mit einem Pufferspeicher von mind. 55 l/kW;
Art der Heizungsanlage | Neubau | Gebäudebestand | Gebäudebestand | |
Fördersatz [%] | Fördersatz [%] | Fördersatz [%] Prämie für Aus- tausch der Ölheizung |
||
Biomasse- oder Wärmepumpenanlage | 35 | 35 | 45 | |
Solarkollektoranlage | 30 | 30 | nicht als alleinige Heizung förderfähig | |
Kombinationsheizung mit Biomasse-, Wärmepumpe und / oder Solarkollektoranlage (EE-Hybride) |
35 | 35 | 45 | |
Gasheizung mit erneuerbarer Wärme- erzeugung (Gas-Hybridheizung) |
30 | 40 | ||
Gasheizung mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready) |
20 |
Die Förderung beträgt je nach Maßnahme von bis zu 20 % bis 45 % der notwendigen förderfähigen Kosten, maximal bis 50.000 € je Wohneinheit in Wohngebäuden (= überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden) und bis 3,5 Mio. € pro Nichtwohngebäude (= überwiegend nicht zum Wohnen genutzten Gebäude). Grundsätzlich können hier die Bruttokosten (d. h. inkl. Umsatzsteuer) angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.
Kumulierbarkeit
Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.
Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).
Zuwendungen für gewerbliche Antragsteller können nach der Verordnung über De-minimis-Beihilfen oder nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt werden.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/908-1625
http://bit.ly/2ZGNzfQBAFA: Schwerlastfahrräder mit elektrischer Antriebsunterstützung
Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften)
- freiberuflich Tätige
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshochschulen)
- Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von
- elektrisch angetriebene Lastenfahrräder,
- Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
- Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger mit mindestens 1 m³ Transportvolumen 150 kg Nutzlast, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss
Elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder sowie Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung müssen dabei über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 150 kg verfügen.
Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Lastenfahrrad oder Lastenanhänger muss das Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m³ erreichen.
Die Nenndauerleistung der elektronischen Antriebsunterstützung darf höchstens 0,25 kW aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Einsetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Andernfalls handelt es sich um ein nicht förderfähiges, zulassungspflichtiges Kraftrad (siehe § 1 StVG).
Nicht förderfähig sind:
- Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport / Kindertransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
- Fahrräder und Anhänger, die als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als Werbe- bzw. Informationsstand genutzt wird,
- die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung / Weitergabe der Schwerlastfahrrädern an Dritte
- die Nachrüstung von Lastenfahrrädern und -anhängern mit Elektromotoren durch Dritte (z.B. Händler oder Werkstätten)
- der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen und Ausgaben für gebrauchte Bauteile oder Aufbauten eines Lastenfahrrads, -anhängers oder Gespanns,
- Prototypen und Sonderanfertigungen sowie Lastenfahrräder und Anhänger, die Prototypen oder Sonderanfertigungen enthalten,
- Ausgaben für optische Anpassungen (z.B. Sonderlackierung und Folien/Beklebungen),
- Eigenleistungen des Antragstellers und
- Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (gem. § 1 Abs. 1 u. 2 StVG)
Förderhöhe
Förderhöchstgrenze 30 Prozent, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenrad, E-Lastenradanhänger oder pro Gespann.
Kumulierbarkeit
Die Förderung nach der Kleinserien-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme aus.
Weitere Informationen
BAFA: Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan
Fördergegenstand und -bedingungen
- Das Angebot einer Energieberatung für Wohngebäude richtet sich an folgende Zielgruppen:
- Eigentümer von Wohgebäuden
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Nießbrauchberechtigte
- Mieter/Pächter
- Gegenstand der Beratung sind Gebäude die überwiegend dem Wohnen dienen und sich im Bundesgebiet befinden.
- Voraussetzung ist, dass der der Bauantrag für das Wohngebäude mindestens zehn Jahre zurückliegt.
- Gewährt wird die Zuwendung Energieberatern, die von der Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm zugelassen wurden. Der Zuschuss wird an den Energieberater gezahlt. Dieser ist aber verpflichtet ein um den Zuschuss ermäßigtes Beratungshonorar in Rechnung zu stellen.
- Die bewilligte Energieberatung muss spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein.
- Innerhalb der Beratung zeigt der Berater Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung auf.
- Die Beratung geschieht anhand eines Energieberatungsberichts (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans), der entweder die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt oder aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.
- Mit der Beratung darf nicht begonnen werden, bevor ein elektronischer Förderantrag über das Onlineportal gestellt wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungsvertrags.
Förderhöhe
- Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der an den antragstellenden Berater ausgezahlt wird.
- Der Energieberater erhält für eine Energieberatung für Wohngebäude eine Zuwendung in Höhe von 80 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Berater eine einmalige Zuwendung in Höhe von höchstens 500 Euro pro Beratung für eine zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Sitzungen des Beirats.
- Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beratungsempfängers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar.
Kumulierbarkeit
Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen aus. Bei einer Förderung aus Mitteln anderer Beratungsprogramme (z. B. der Kommunen oder Länder) für gleichartige Maßnahmen dürfen die Fördermittel 90 % der Ausgaben nicht übersteigen.
Weitere Informationen
Kontakt
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 512 - Energieberatung für Wohngebäude, Energieberatung Mittelstand
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1880
Fax: 06196 908-1800
Info Vor-Ort-Beratung
http://bit.ly/2w7Vd5sBeratersuche
http://bit.ly/2w7CE1dBAFA: „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“
Fördergegenstand und -bedingungen
Wärmepumpen
Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder synthetischen Kältemitteln mit einem geringen Treibhauspotential (GWP – Global Warming Potential).
Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den, in der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, genannten Zwecken, erzeugen. Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden:
Unabhängige Prüfung / Zertifizierung
Einzelprüfung nach EN 14511 / EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF, etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut;
Energieeffizienz
Wärmepumpen – Beheizung über Wasser Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen. |
|||
Elektrisch betriebene Wärmepumpen |
|||
|
ƞs bei (35°C) |
ƞs bei (55°C) |
|
Wärmequelle Luft |
135 % |
120 % |
|
Wärmequelle Erdwärme |
150 % |
135 % |
|
Wärmequelle Wasser |
150 % |
135 % |
|
Sonstige Wärmequellen (z.B. Abwärme, Solarwärme) |
150 % |
135 % |
|
Gasbetriebene Wärmepumpen |
|||
|
ƞs bei (35°C) |
ƞs bei (55°C) |
|
Alle Wärmequellen |
126 % |
111 % |
Wärmepumpen – Beheizung über Luft |
|
Elektrisch- und gasbetriebene Wärmepumpen |
|
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETAs) bzw. der „Raumheizungs- Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen: |
|
Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) |
ƞs ≥ 181 % Effizienzklasse A++ oder A+++ |
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) |
ƞs,h ≥ 150 % |
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/2012).
Netzdienlichkeit
Förderfähige Wärmepumpen müssen ab dem 1. Januar 2023 über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (z.B. anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).
Qualitätssicherung
Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:
- Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein
- Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein
Nachweise
- Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
- Fachunternehmererklärung
- Vorhabensbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und –kosten
- Vorlage eines DVGW W 120-2 Zertifikats;
- Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises;
- Vorlage eines in 3.6.1 genannten Prüfberichts bzw. Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung.
Hinweis: förderfähige Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der Anlagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).
- Herstellernachweis nach 3.6.3 (Netzdienlichkeit)
- Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.
Förderhöhe
Gebäudebestand: Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten und bei Umstieg von einer Ölheizung auf eine Wärmepumpe bis zu 45 %. Im Bereich der Lüftung werden Wärmepumpen mit 20 % bezuschusst. Ist die Heizungsmodernisierung Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), erhöht sich der Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte.
Neubau: Keine Förderung von Einzelmaßnahmen, aber Förderung über kfw-Programme: 151, 152, 153, 167, 271, 276-278, 430 und 431
Die Förderprogramme 151, 152, 153, 430 und 431 werden am 01.07.2021 durch die Bundesförderung für
effiziente Gebäude abgelöst.
Kumulierbarkeit
Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit ande-ren Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Eine Kumulie-rung ist jedoch maximal möglich bis zur Höhe der förderfähigen Kosten nach Nummer 8.2, auch wenn diese die Höchstgrenze gemäß Nummer 8.3 übersteigt. Die gleichzeitige Inan-spruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich; in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein.
Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 Prozent erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüber hinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten.
Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesa-nierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.
Weitere Informationen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Tel: 06196/908-1625
Rechtsgrundlage und weitere Informationen:
https://bit.ly/3nixFDJBMU: Kommunalrichtlinie 2019 - Abfallentsorgung (2.12)
Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert werden innerhalb der Kommunalrichtlinie im investiven Förderschwerpunkt 2.12 "Abfallentsorgung" Maßnahmen zur verbesserten Erfassung und Optimierung der Verwertung von Garten-, Grün- und Bioabfällen sowie zur Treibhausgasemissionsreduktion in stillgelegten Siedlungsabfalldeponien.
2.12.1 Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich:
Gefördert wird der Aufbau eines Systems von dezentralen Übergabepunkten, die zeitlich unbegrenzt zur Anlieferung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich zur Verfügung stehen.
Zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben zur Errichtung von befestigten Sammelplätzen für Garten- und Grünabfälle mit gebundener Decke und einer Erfassung des Niederschlagwassers,
- Ausgaben für die Einrichtung durch qualifiziertes externes Fachpersonal,
- Sachausgaben für die Anschaffung von Containern und zugehörigen Brücken,
- Ausgaben für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 10.000 €.
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass bei der Errichtung von Sammelplätzen ein fester Untergrund geschaffen wird, der mit schwerem Gerät befahrbar ist und ein Vermischen mit Störstoffen (z. B. Steinen) verhindert. Für den Bau müssen im Umfang von 40 % Sekundärrohstoffe verwendet werden (Asphaltfräsgut o. Ä.).
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal 18 Monate.
2.12.2 Neubau von emissionsarmen, effizienten Vergärungsanlagen:
Gefördert wird die Vergärung bzw. Kaskadennutzung (Erzeugung von Biogas mit anschließender Nachrotte bzw. stoff-licher Nutzung der festen Gärreste) für Abfälle, die mittels Biotonne getrennt gesammelt wurden. Durch die Bioabfallvergärung und die energetische Nutzung des erzeugten Biogases können fossile Energieträger substituiert werden. Die Vergärung von Bioabfällen leistet somit einen Beitrag zur Reduzierung der Emission klimaschädigender Gase.
Zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben zur Investition und Installation einer Anlage zur kontinuierlichen Trockenfermentation durch qualifiziertes externes Fachpersonal. Dabei sind folgende Anforderungen für den emissionsarmen Betrieb zu beachten:
- Abbaugrad > 90 % (Methanertrag = 90 % des ermittelten Methanpotenzials der Fermenter-Einsatzstoffe);
- gasdichte Kapselung des Lagertanks für flüssigen Gärrückstand,
- Gaspendelleitung des Lagertanks für Biogas aus Nachgärung,
- Aerobisierung (Nachrotte) der festen Gärrückstände nach geeigneter Vorbehandlung des Gärrückstands (beispielsweise durch Fest-/Flüssigtrennung),
- Installation eines hochwertigen sauren Wäschers zur Reduzierung von Ammoniakemissionen und Vermeidung von De-novo-Bildung von Lachgas im Biofilter.
- Ausgaben für die Einrichtung durch qualifiziertes externes Fachpersonal;
- Ausgaben für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 5.000 €.
Eine kontinuierliche Nassfermentation kann ebenfalls gefördert werden, (siehe Details der Kommunalrichtlinie).
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal 36 Monate.
2.12.3 Technologien zur Optimierten Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien:
Gefördert wird der Einsatz geeigneter Klimaschutztechnologien zur optimierten Deponiegaserfassung in Siedlungsabfalldeponien oder einzelnen Abschnitten dieser Deponien, in denen vor dem 1.6.2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und in denen die Methanbildung so hoch ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases möglich ist (siehe Details der Kommunalrichtlinie).
Die Einhaltung dieser Fördervoraussetzungen ist durch eine geeignete Potenzialstudie zu belegen (siehe Nummer 2.6.2 dieser Richtlinie).
Zuwendungsfähig sind:
- Sachausgaben für Investitionen und für die Installation durch qualifiziertes externes Fachpersonal,
- bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für die Verbesserung des Gaserfassungsprozesses
- der Deponie erforderlich sind und einer späteren aeroben in-situ-Stabilisierung dienen,
- technische Einrichtungen und Aggregate zur verbesserten Fassung und Behandlung der Deponiegase,
- Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Neubau für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen,
- Technologien zur Verbesserung der Gasreinigung und -aufbereitung.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal 24 Monate.
2.12.4 Technologien zur aeroben in-situ-Stabilisierung von stillgelegten Siedlungsabfalldeponien:
Gefördert wird der Einsatz geeigneter Klimaschutztechnologien zur aeroben in-situ-Stabilisierung von stillgelegten Siedlungsabfalldeponien oder einzelnen Abschnitten dieser Deponien, in denen vor dem 1.6.2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und deren Methanbildung soweit abgeklungen ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases nicht mehr möglich ist, sowie bei Altablagerungen. Es sollen Verfahren der Saug- oder Druckbelüftung sowie Kombinationen dieser Belüftungsverfahren mit einer gezielten, bedarfsabhängigen Infiltration von Wasser zum Einsatz kommen.
Das Treibhausgasminderungspotenzial der Maßnahmen muss mindestens 50 % betragen und durch eine Potenzialstudie (siehe Nummer 2.6 dieser Richtlinie) belegt sein, die nicht älter als zwei Jahre ist.
Zuwendungsfähig sind:
- Sachausgaben für Investitionen und für die Installation durch qualifiziertes externes Fachpersonal,
- bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für den Stabilisierungsprozess der Deponie erforderlich sind,
- technische Einrichtungen und Aggregate für die Belüftung des Deponiekörpers und/oder eine gezielte Infiltration von Wasser,
- technische Einrichtungen und Aggregate zur Fassung und Behandlung der Prozessluft,
- Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Neubau für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen,
- Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung,
- die anfallenden Ausgaben für Investitionen und Installationen von einem oder mehreren Hilfsaggregaten, mit denen unter Nutzung von ggf. im ersten Projektjahr noch zur Verfügung stehenden Deponiegases Strom zur Eigennutzung erzeugt werden kann, mit einer maximalen Leistung von 15 kW, mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität der Maßnahme.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel maximal 18 Monate.
Weitere Informationen zu den technischen Spezifikationen und den zuwendungsfähigen Ausgaben entnehmen Sie bitte der Richtlinie bzw. dem Hinweisblatt (unten verlinkt).
Antragsberechtigt:
- Kommunen und deren Zusammenschlüsse
- Betriebe, Unternehmen u. sonst. Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
- Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben
- öffentl., gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
- Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (nach SGB VIII anerkannt)
- Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben
- kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft
- Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind
- Werkstätten für behinderte Menschen und deren Träger
Fristen:
Die Kommunalrichtlinie gilt vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2022.
NEU seit 1.1.2020: Förderanträge können das ganze Jahr über beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die Antragsfristen entfallen.
Förderhöhe
NEU:
Für alle Fördermöglichkeiten und Antragsbrechtigte gelten ab dem 1.8.2020 bis zum 31.12.2021 um 10 % höhere Fördersätze (max. 100 %).
Die Förderung beträgt in den Bereichen:
- Maßnahmen zur Getrenntsammlung von Gartenabfällen: Zuschuss 40 %, Mindestzuwendung 5.000 €, max. Investitionszuschuss 200.000 €
- Nebau von Vergärungsanlagen zur Bioabfallbehandlung: Zuschuss 40 %, Mindestzuwendung 10.000 €, max. Investitionszuschuss 600.000 €
- Siedlungsabfalldeponien: Zuschuss 50 % (finanzschwache Kommunen 60 %), Mindestzuwendung 10.000 €, keine Höchstzuwendungsbeträge
Kommunen im „Rheinischen Revier“ (Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach) können eine bis zu 15 % erhöhte Förderquote erhalten. NEU seit 1.1.2020: Die Höchstzuwendungsbeträge entfallen für Maßnahmen zur Deponiegasfassung und in-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien.
Kumulierbarkeit
Die Kombination mit weiteren Förderung ist möglich, jedoch nicht mit anderen Programmen des Bundes. Außerdem muss ein Eigenanteil von 15 % des Gesamtvolumens eingebracht werden - bei finanzschwachen Kommunen von 10 %.
Bei Kumulierung dürfen AGVO-, die geltende Beihilfeintensität und De-minimis-Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Es können weitere strategische oder investive Klimaschutz-Maßnahmen der Kommunalrichtlinie beantragt werden.
Weitere Informationen
Projektanträge sind einzureichen bei:
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Kommunaler Klimaschutz (KKS)
Zimmerstraße 26–27
10969 Berlin
Telefon: 030 20199 577
Telefax: 030 20199 3107
E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de
Weitere Informationen, Faltblatt und Tutorial zur Antragstellung zum Förderprogramm "Kommunalrichtlinie" unter:
http://bit.ly/2w7KkQW
Kommunalrichtlinie: Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld:
http://bit.ly/38cOVTU
Hinweisblatt für investive Förderschwerpunkte der Klimaschutzinitiative:
http://bit.ly/2Dvye9P
Beratung durch das Service & Kompetenz Zentrum: Kommunaler Klimaschutz am Deutschen Institut für Urbanistik (Difu):
Hotline: 030 39001 170
E-Mail: skkk@klimaschutz.de
BMU: Kommunalrichtlinie 2019 - Potenzialstudien (2.6)
Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert wird innerhalb der Kommunalrichtlinie im strategischen Förderschwerpunkt 2.6 "Potenzialstudien" die Erstellung von Potenzialstudien für die Bereiche:
- Abfallentsorgung,
- Siedlungsabfalldeponien
- Abwasserbehandlungsanlagen,
- Trinkwasser,
- Nutzung von Abwärme aus Industrie und Gewerbe und
- Digitalisierung
Die Studien sollen einen konkreten Fahrplan für Umsetzungsempfehlungen von investiven und strategischen Klimaschutzmaßnahmen aufzeigen. Der Fokus liegt auf kurzfristige Maßnahmen, die sich in eine langfristige Strategie einbetten.
Zuwendungsfähig sind Vergütungen für externe Dienstleister.
Antragsberechtigt:
- Kommunen und deren Zusammenschlüsse
- Betriebe, Unternehmen u. sonst. Organisationen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
- öffentl., gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
- Jungendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (nach SGB VIII anerkannt)
- kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft
- Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind
- Werkstätten für behinderte Menschen und deren Träger
Für Potenzialstudien „Abfallentsorgung“ sowie „Siedlungsabfalldeponien“ sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.
Fristen:
- Die Kommunalrichtlinie gilt vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2022.
- NEU seit 1.1.2020: Förderanträge können das ganze Jahr über beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die Antragsfristen entfallen.
Förderhöhe
NEU:
Für alle Fördermöglichkeiten und Antragsbrechtigte gelten ab dem 1.8.2020 bis zum 31.12.2021 um 10 % höhere Fördersätze (max. 100 %).
Gefördert wird durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Kommunen im „Rheinischen Revier“ (Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen, Stadt Mönchengladbach) können eine bis zu 15 % erhöhte Förderquote erhalten.
Die Mindestzuwendung beträgt 10.000 €.
Finanzschwache Kommunen können vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit eine erhöhte Förderquote von 70 % erhalten.
Kumulierbarkeit
Die Kombination mit weiteren Förderung ist möglich, jedoch nicht mit anderen Programmen des Bundes. Außerdem muss ein Eigenanteil von 15 % des Gesamtvolumens eingebracht werden - bei finanzschwachen Kommunen von 10 %.
Bei Kumulierung dürfen AGVO-, die geltende Beihilfeintensität und De-minimis-Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Es können weitere strategische oder investive Klimaschutz-Maßnahmen der Kommunalrichtlinie beantragt werden.
Weitere Informationen
Projektanträge sind einzureichen bei:
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Kommunaler Klimaschutz (KKS)
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin
Telefon: 030 20199 577
Telefax: 030 20199 3107
E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de
Weitere Informationen, Faltblatt und Tutorial zur Antragstellung zum Förderprogramm "Kommunalrichtlinie" unter:
http://bit.ly/2w7KkQW
Kommunalrichtlinie: Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld:
http://bit.ly/38cOVTU
Hinweisblatt für strategische Förderschwerpunkte der Klimaschutzinitiative:
http://bit.ly/387ooXO
Beratung durch das Service & Kompetenz Zentrum: Kommunaler Klimaschutz am Deutschen Institut für Urbanistik (Difu):
Hotline: 030 39001 170
E-Mail: skkk@klimaschutz.de
Energiesteuergesetz
Fördergegenstand und -bedingungen
- für Anlagen zur Stromerzeugung mit Nennleistung >2 MWel erfolgt nach §53 EnergieStG vollständige Entlastung von Energiesteuer, sofern der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
- für Anlagen mit Nennleistung ≤ 2 MWel erfolgt nach §53a EnergieStG vollständige Entlastung, wenn:
- die Anlage hocheffizient im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG und deren Fortschreibung ist
- der monatlicher/jährlicher Nutzungsgrad für Entlastungszeitraum mind. 70% ist
- die vollständige Steuerentlastung erfolgt nur für die Zeit, in der KWK-Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 Einkommensteuergesetzes abgeschrieben wird. Ziel ist die Begrenzung der vollständigen Energiesteuerbefreiung. Soweit keine andere Abschreibungszeit vorliegt, gelten die Abschreibungszeiten gemäß AFA-Tabelle des Bundenfinanzministeriums, bei einem BHKW wären das 10 Jahre.
- KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, aber deren Nutzungsgrad min. 70% erreicht, erhalten eine Entlastung nach §53a EnergieStG nur noch bis zum Mindeststeuersatz gemäß EnergieStRl. Dieser Mindeststeuersatz beträgt bei der Verwendung von
- Erdgas 1,08 €/MWh bzw. 0,54 €/MWh für Unternehmen des produzierendes Gewerbe (UdpG)
- Flüssiggas 0,00 € je 1.000 kg
- HEL 21,00 € je 1.000 Liter
Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Die Förderung wird solange verrechnet bis sie aufgebraucht ist. Danach erfolgt wieder eine Energiesteuerrückerstattung.
Förderhöhe
Sätze der Rückerstattung der Energiesteuer:
Brennstoff | volle Erstattung | teilweise Erstattung |
Heizöl, leicht | 6,135 Ct/Liter | 4,035 Ct/Liter |
Erdgas | 0,55 Ct/kWh | 0,442 Ct/kWh (0,496 Ct/kWh für UdpG) |
Flüssiggas | 6,06 Ct/kg | 6,06 Ct/kg |
Wenn eine Enlastung bereits für Unternehem des produzierenden Gewerbes (UdpG) mit ggf. Spitzenausgleich vorliegt reduzieren sich die Sätze entsprechend.
Weitere Informationen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Biomasse
Fördergegenstand und -bedingungen
Für neue Anlagen < 100 kW
- Einspeisevergütung (siehe Abschnitt Förderhöhe) für 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme (anteilig) garantiert
- Alternativ ist eine Direktvermarktung (gleitende Marktprämie) freiwillig möglich
Für neue Anlagen > 100 kW
- Pflicht zur Direktvermarktung (selbstständig oder durch Dritte)
- Gleitende Marktprämie = Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und Höhe der jeweils gültigen Vergütung (= anzulegender Wert)
- Dauer der Förderung bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird: 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme (anteilig)
- Pflicht zur Fernsteuerbarkeit über Smart-Meter (Übergangsfristen)
Für neue Anlagen > 150 kW
- Ausschreibungsverfahren ist Pflicht: der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung (= anzulegender Wert) wird über Ausschreibungen (pay-as-bid-Verfahren) bestimmt; Förderung für 20 Jahre
- Ausschreibungstermine je 1. April und 1. November in den Jahren 2019 - 2022
- Präqualifikationsvoraussetzungen:
- Genehmigung nach dem Bundes-Immisionschutzgesetz bzw. Baugenehmigung wurde spätestens 3 Wochen vor Gebotstermin erteilt und im Marktstammdatenregister gemeldet
- Sicherheit bei Gebotsabgabe 60 € / kW
- keine Eigenversorgung möglich, der gesamte Strom muss ins Netz gespeist werden
- maximale Anlagengröße je Projekt: 20 MW
- Höchstgebotwerte für 2017: 14,88 cent, ab 2018 werden diese jährlich um 1 Prozent abgesenkt
Bestandsanlagen unabhängig von der Größe der Anlage:
- freiwillige Teilnahme an Ausschreibung möglich: der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung (= anzulegender Wert) wird über Ausschreibungen (uniform-pricing-Verfahren) bestimmt
- Voraussetzung: Nachweis eines Umweltgutachtens innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der neuen Vergütung (Nachweis des bedarfsorientierten Betriebs)
- Höchstgebotwerte für 2017: 16,9 cent, ab 2018 werden diese jährlich um 1 Prozent abgesenkt
- der anzulegende Wert ist, unabhängig vom Zuschlagswert, begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts des in der Anlage erzeugten Stroms bezogen auf die letzten 3 Jahre vor dem Gebotstermin: neue Vergütung soll also nicht über das bisherige Vergütungsniveau der Anlage hinausgehen.
- neuer Zahlungsanspruch gilt frühestens 1 Jahr und spätestens 3 Jahre nach öffentlicher Bekanntgabe der Zuschläge
- neue Vergütung wird für 10 Jahre gezahlt
Grundsätzlich gilt:
- Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreiber
- Pflicht zur Eintragung in das Anlagenregister der Bundesnetzagentur, bei Nichterfüllung verringert sich die Vergütung um 20 %
- mehrere Anlagen gelten als eine Anlage wenn sie sich auf demselben Grundstück, Gebäude, Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gingen. Dies ist relevant für die Art der Vergütung (Einspeisevergütung, Marktprämie, Ausschreibung) und die damit einhergehenden Pflichten
- Anteil von Mais und Getreide am eingesetzten Substrat ist auf höchstens 50 % im Jahr gedeckelt
- Anspruch auf finanzielle Förderung für den erzeugten Strom besteht nur für eine bestimmte Bemessungsleistung. Für Biogasanlagen beträgt diese Bemessungsleistung 50 % der bezuschlagten Gesamtleistung, für feste Biomasseanlagen 80 % (§ 39h Abs. 2).
- für Strom aus BHKW mit Deponie-, Gruben- oder Klärgas gelten andere Vergütungssätze
Förderhöhe
A. Vergütungssätze 1) für Anlagen in der Einspeisevergütung ohne geförderte Direktvermarktung 2) zum 1.1.2017, in Ct/kWh
Bemessungsleistung der Anlage ²) | bis 75 kW | < 100 kW |
Basisvergütung Biomasse | 13,12 |
13,12 |
abweichend für Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen | 14,68 | 14,68 |
abweichend für Anlagen zur Vergärung von Gülle | 22,94 | - |
B. Vergütungssätze (= anzulegender Wert) 1) für Anlagen in der geförderten Direktvermarktung zum 1.1.2017, in Ct/kWh
Bemessungsleistung der Anlage | bis 75 kW | > 75-150 kW | > 150-500 kW 3) | > 500-5.000 kW 3) | > 5-20 MW 3) |
Basisvergütung Biomasse | 13,32 | 13,32 | 11,49 | 10,29 | 5,71 |
abweichend für Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen | 14,88 | 14,88 | 14,88 | 13,05 | 13,05 |
abweichend für Anlagen zur Vergärung von Gülle | 23,14 | - | - | - | - |
1) Die Vergütungssätze verringern sich ab dem Jahr 2017 jeweils zum 01. April und 01. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent, erstmalig also zum 01.04.2017 (Basisdegression)
2) Seit dem 01.01.2016 besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung ohne Direktvermarktung nur noch für Anlagen bis 100 kW installierter Leistung.
3) Gelten nur für Biomasseanlagen, die vor dem 1.1.2017 genehmigt oder zugelassen und vor dem 1.1.2019 in Betrieb genommen wurden.
C. Flexibilitätszuschlag / Flexibilitätsprämie
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen:
Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas ab 100 kW installierter Leistung, deren anzulegender Wert gesetzlich definiert ist und für Anlagen deren anzulegender Wert über das Ausschreibungsverfahren bestimmt wurde, besteht Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 € / kW installierter Leistung und Jahr. Die Laufzeit des Flexibilitätszuschlags ist auf 20 Jahre festgelegt.
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen:
Für Anlagen, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden und die Direktvermarktung (Marktprämie) nutzen, wird eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung gezahlt: 130 Euro p.a. pro kW flexibel bereit gestellter zusätzlicher installierter Leistung, für die Dauer von 10 Jahren. Anlage 3 zum EEG 2017 regelt weitere Voraussetzungen für die Zahlung der Flexibilitätsprämie und deren Berechnung.
Kumulierbarkeit
Einmaliger Wechsel zur Förderung von und nach KWK-Gesetz möglich; dann gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzüglich der Betriebsjahre.
Weitere Informationen
Artikel "EEG 2017: die wichtigsten Änderungen"
http://bit.ly/2w7FzGYInfo der Bundesnetzagentur zum Ausschreibungsverfahren
http://bit.ly/2ZZzBcFErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Geothermie
Fördergegenstand und -bedingungen
- Dauer der Vergütung: 20 Jahre + Installationsjahr (anteilig)
- Seit 1.1.2016 für alle neuen Anlagen ab 100 kW die Pflicht zur geförderten Direktvermarktung. Kleinere Anlagen erhalten weiterhin die garantierte Einspeisevergütung für 20 Jahre zzgl. Installationsjahr (anteilig)
- Anlagenbetreiber in der geförderten Direktvermarktung erhalten eine gleitende Marktprämie = Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und Höhe des jeweils gültigen anzulegenden Wertes
- das EEG enthält weitere Förderbedingungen wie z. B. Gründe für eine Verringerung des Förderanspruchs gem. § 52 EEG
Förderhöhe
Vergütungssätze ab dem 1.1.2017 laut EEG 2017:
Veräußerungsform | Vergütungssätze (Ct/kWh) 1) |
Einspeisevergütung OHNE geförderte Direktvermarktung | 25,00 (§ 45 und § 53 EEG 2017) |
Anzulegender Wert IN DER geförderten Direktvermarktung | 25,20 (§ 45 EEG 2017) |
1) Ab 2021 werden die Vergütungssätze um 5% pro Jahr gesenkt (§45 EEG)
Weitere Informationen
Text des EEG
http://bit.ly/2wkLOHzArtikel "EEG 2017 - Die wichtigsten Änderungen"
http://bit.ly/2w7DvyUErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Mieterstrom
Fördergegenstand und -bedingungen
Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG) besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kW.
Voraussetzungen:
- PV-Anlage ist auf, an oder in einem Wohngebäude, oder einem Nebengebäude in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang installiert
- mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dient dem Wohnen
- Ermittlung der Strommenge erfolgt nach Messstellenbetriebsgesetz
- der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht
- der Strom wird nicht durch ein Netz durchgeleitet und
- pro Jahr wird maximal 500 MW Zubau über Mieterstromzuschläge gefördert: Eintragung ins Register verpflichtend
Vorgaben für den Mieterstromvertrag
- Vertragslaufzeit maximal 1 Jahr
- stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst Vertragsdauer sind unwirksam
- Ausschluss des Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ist unwirksam
- vereinbarter Strompreis darf maximal 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen
Förderhöhe
Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind. Oberhalb einer installierten Leistung von 40 kW und bis zu einer Leistung von 100 kW sind hingegen 8 Cent pro kWh abzuziehen.
Weitere Informationen
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:
http://bit.ly/2oqlQ5HVeröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt:
http://bit.ly/2w752jXErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik
Fördergegenstand und -bedingungen
Für neue Anlagen < 100 kW
- Einspeisevergütung (siehe Abschnitt Förderhöhe) für 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme (anteilig) garantiert
Für neue Anlagen > 100 kW
- Pflicht zur Direktvermarktung (selbstständig oder durch Dritte): gleitende Marktprämie = Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und Höhe der jeweils gültigen Einspeisevergütung
- Pflicht zur Fernsteuerbarkeit über Smart-Meter (Übergangsfristen)
Für neue Anlagen > 750 kW (Freifläche und Aufdach)
- der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung wird über Ausschreibungen (pay-as-bid-Verfahren) bestimmt
- 3 Termine mit je 200 MW Ausschreibungsvolumen: 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober
- Höchstgebotwert je Ausschreibungsrunde und weitere Details werden durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht
- Präqualifikationsvoraussetzungen: Erstsicherheit in Höhe von 5 € / kWh, Zweitsicherheit nach Bezuschlagung 25 bzw. 50 € / kWh
- keine Eigenversorgung möglich, der gesamte Strom muss ins Netz gespeist werden
- maximale Anlagengröße je Projekt: 10 MW
Grundsätzlich gilt für Neuanlagen
- Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreiber
- Pflicht zur Eintragung in das Anlagenregister der Bundesnetzagentur, bei Nichterfüllung verringert sich die Vergütung um 20%
- Pflicht zum Einbau technischer Einrichtungen in PV-Anlage zur Einspeisemanagementteilnahme
- mehrere Anlagen gelten als eine Anlage wenn sie sich auf demselben Grundstück, Gebäude, Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gingen. Dies ist relevant für die Art der Vergütung (Einspeisevergütung, Marktprämie, Ausschreibung) und die damit einhergehenden Pflichten
- zugleich ist jedes Modul als eine Anlage zu sehen. Nach dem Inbetriebnahmedatum des einzelnen Moduls bestimmt sich die Höhe der Vergütung
Für Bestandsanlagen
- für Anlagen die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt grundsätzlich weiterhin das EEG 2014 (siehe hierzu den Blog ErneuerbareEnergien.NRW)
- Ausnahmen, bei denen das aktuelle EEG gilt:
- Neuregelung zum Anlagenbegriff, auch bereits rückwirkend bei der Jahresendabrechnung 2016
- abgemilderte Sanktionen für versäumte Meldungen bei der BNetzA
- Förderanspruch gegenüber dem Netzbetreiber: entweder Marktprämie bei Direktvermarktung oder Einspeisevergütung; Vermarktungsformen können jederzeit gewechselt werden (Stichtag beachten)
Bei Eigenversorgung
- "Eigenversorgung" setzt Personenidentität von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher voraus
- anteilige Höhe der EEG-Umlage ab 2017: 40 %
- 100 % EEG-Umlage, wenn die Meldeplicht nach § 74 EEG nicht erfüllt wird
- EEG-Umlage muss zunächst an die Übertragungsnetzbetreiber entrichtet werden
- Keine EEG-Umlage bei:
- Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp und bis zu 10 MWh Eigenstromverbrauch pro Jahr (bei Mehrverbrauch wird EEG-Umlage für den Verbrauchsanteil über 10 MWh fällig)
- Stromeigenverbrauch von Kraftwerken
- Eigenversorgern, deren Stromerzeugungsanlage weder mittel- noch unmittelbar an ein Netz angeschlossen sind
- Eigenversorgern die sich selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus der Anlage, der nicht selbst verbraucht wird, keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen
- Bestandsanlagen, mit denen bereits vor dem 1. August 2014 Eigenversorgung betrieben wurde, bleiben von der Umlage befreit, außer:
- sie werden nach dem 1. Januar 2018 erneuert oder ersetzt (in diesem Fall werden sie mit 20 % der EEG-Umlage belastet),
- sie werden ab dem 1. Januar 2018 erweitert (Bestandsschutz entfällt komplett)
Förderhöhe
A. Vergütungssätze* für PV-Anlagen in der festen Einspeisevergütung OHNE geförderte Direktvermarktung (§ 53 Abs. 2 EEG)
Inbetriebnahme | Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden | sonstige Anlagen | ||
bis 10 kWp | > 10 bis 40 kWp | > 40 bis 100 kWp | bis 100 kWp | |
ab 01.10.2020** | 8,64 Ct/kWh | 8,40 Ct/kWh | 6,59 Ct/kWh | 5,94 Ct/kWh |
ab 01.11.2020** | 8,48 Ct/kWh | 8,24 Ct/kWh | 6,46 Ct/kWh | 5,83 Ct/kWh |
ab 01.12.2020** | 8,32 Ct/kWh | 8,09 Ct/kWh | 6,34 Ct/kWh | 5,72 Ct/kWh |
ab 01.01.2021** | 8,16 Ct/kWh | 7,93 Ct/kWh | 6,22 Ct/kWh | 5,61 Ct/kWh |
*) nach § 48 EEG 2017 abzüglich 0,4 Cent/kWh nach § 53 Abs 2 EEG 2017
**) Degessionsberechnung nach § 49 EEG 2017 (anzulegender Wert -0,4 Cent § 53 EEG 2017)
B. Vergütungssätze* für PV-Anlagen in der geförderten Direktvermarktung (Marktprämienmodell) (§49 EEG)
Inbetriebnahme | Anlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden | sonstige Anlagen | ||
bis 10 kWp | > 10 bis 40 kWp | > 40 kWp bis 750 kWp | bis 750 kWp | |
ab 01.10.2020** | 9,04 Ct/kWh | 8,80 Ct/kWh | 6,99 Ct/kWh | 6,34 Ct/kWh |
ab 01.11.2020** | 8,88 Ct/kWh | 8,64 Ct/kWh | 6,86 Ct/kWh | 6,23 Ct/kWh |
ab 01.12.2020** | 8,72 Ct/kWh | 8,49 Ct/kWh | 6,74 Ct/kWh | 6,12 Ct/kWh |
ab 01.01.2021** | 8,56 Ct/kWh | 8,33 Ct/kWh | 6,62 Ct/kWh | 6,01 Ct/kWh |
*) anzulegender Wert nach § 48 EEG 2017
**) Degessionsberechnung nach § 49 EEG 2017
Fördersätze sind netto angegeben (ohne USt, gerundet).
Weitere Informationen
Artikel "EEG 2017: die wichtigsten Änderungen"
http://bit.ly/2w7DvyUAktuelle EEG-Vergütungssätze
http://bit.ly/2TFxnskText des EEG
http://bit.ly/2wkLOHzErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Windenergie an Land
Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Anlagen > 750 kW (Ausnahmen: Pilotwindenergieanlagen, sowie Übergangsanlagen)
- der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung wird über Ausschreibungen (pay-as-bid-Verfahren) bestimmt
- Termine und Ausschreibungsvolumen in MW
2019 | 2020 | 2021 | ab 2022 | |
1. Februar | 700 | 900 | 900 | 1000 |
1. März | 300 | 400 | ||
1. Mai | 650 | |||
1. Juni | 900 | 900 | 950 | |
1. Juli | 300 | 400 | ||
1. August | 650 | |||
1. September | 500 | 400 | 400 | |
1. Oktober | 675 | 900 | 850 | 950 |
1. Dezember | 500 | 400 | 400 |
- Höchstgebotwert für den Referenzstandort in 2020: 6,2 ct / kWh
- Voraussetzungen zur Teilnahme an den Auktionen: Vorliegen der BImSchG-Genehmigung und Meldung an das Register der BNetzA spätestens 3 Wochen vor Auktion; Erstsicherheit in Höhe von 30 € / kW
- Vergütung erfolgt nach geförderter Direktvermarktung; Anlagenbetreiber erhalten eine gleitende Marktprämie = Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und dem individuellen Zuschlagswert aus der Auktion
- Zuschlag ist nicht übertragbar auf einen anderen Standort
- Vergleich unterschiedlicher Standortqualitäten erfolgt über das einstufige Referenzertragsmodell
- Zur Bestimmung der tatsächlichen Vergütungshöhe für die einzelnen Gebote werden diese mit standortabhängigem Korrekturfaktor (§ 36h EEG) multipliziert. Liegt die Standortqualität unter 100 %, wird der Gebotswert angehoben, liegt sie jedoch über 100 %, wird der Gebotswert für die eingespeiste Kilowattstunde gesenkt
- Einstufung basiert auf 2 unabhängigen Windgutachten
Neue kleine Anlagen < 750 kW, Pilotanlagen und Übergangsanlagen (bereits genehmigt (vor dem 1.1.2017) und gemeldet (vor dem 31.1.2017))
- anzulegender Wert in 2020: 6,04 cent / kWh (wird bestimmt durch den Durchschnitt der jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebote aller Ausschreibungen für Windenergie an Land aus dem Vorvorjahr)
- > 100 kW: Pflicht zur Direktvermarktung
- < 100 kW (Kleinwindanlagen): Einspeisevergütung
- ab 2019 gilt für alle dann in Betrieb genommenen Anlagen das einstufige Referenzertragsmodell
- für Anlagen <= 50 kW wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt
- Dauer der Vergütung: 20 Jahre zzgl. Installationsjahr (anteilmäßig)
gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen
- anzulegender Wert bestimmt sich nicht nach individuellem Gebot, sondern nach dem letzten noch bezuschlagten Gebot der Runde (uniform pricing=höchster Preis der jew. Runde)
- Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
- min. 10 natürlichen Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
- min. 51 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen, die seit min. einem Jahr ihren Hauptwohnsitz in dem Landkreis haben, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll
- kein Mitglied hält mehr als 10 % der Stimmrechte an der Gesellschaft
- gilt für bis zu 6 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 18 MW
Weitere Informationen
Informationen der Bundesnetzagentur zu Ausschreibungen für Windenergie an Land
http://bit.ly/2wkM09LText des EEG
http://bit.ly/2wkLOHzArtikel "EEG 2017: die wichtigsten Änderungen"
http://bit.ly/2w7FzGYFlottenaustauschprogramm Sozial & Mobil
Fördergegenstand und -bedingungen
Das BMU fördert die Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Neufahrzeuge (BEV) im Gesundheits- und Sozialwesen. Abhängig von den beihilferechtlichen Voraussetzungen sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (ICEV) durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben.
- Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur (LIS) – nur bei Förderung gemäß De-minimis Verordnung, siehe Punkt 4. Art, Umfang und Höhe des Förderaufrufes.
Förderhöhe
Variante 1: Pauschalbetrag (De-Minimis Verordnung)
- pro Fahrzeug (BEV) erhalten Sie 10.000 Euro ggf. abzgl. des Bundesanteils des BAFA Umweltbonus
- pro Wallbox (AC; bis 22 kW) erhalten Sie 1.500 Euro
- pro Ladesäule (AC; bis 22 kW) erhalten Sie 2.500 Euro
Variante 2 und 3: pauschale Investitionsmehrausgaben sowie individuelle Investitionsmehrausgaben (AGVO)
Die maximale Förderung errechnet sich aus den Investitionsmehrausgaben gem. der pauschalen Beantragung (Variante 2) oder der individuell durch Vorlage von Angeboten nachgewiesenen Beantragung (Variante 3). Die Höhe der Investitionsmehrausgaben (ggf. abzgl. Umweltbonus) wird mit der entsprechenden Förderquote multipliziert und so die maximale Förderung errechnet.
Kleinunternehmen +20 % (Die Gesamtförderquote liegt dann entsprechend bei 60 %)
Mittlere Unternehmen + 10 % (Die Gesamtförderquote liegt dann entsprechend bei 50 %)
Großunternehmen erhalten keinen Bonus
Kumulierbarkeit
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (Bundes- wie Länderprogramme) ist nicht zulässig. Ausgenommen ist der Umweltbonus (BAFA).